Mit dem Testament (letztwillige Verfügung) entscheide ich, was nach meinem Tod geschehen soll. Dabei kann ich festlegen, welche Personen wieviel von meinem Nachlass erhalten sollen. Weiter kann ich direkt spezifische Vermögenswerte einer Person oder Institution vermachen.
Das Testament wird vom Erblasser/von der Erblasserin selbst erstellt und kann durch ihn:sie auch jederzeit geändert oder aufgehoben werden. In der letztwilligen Verfügung kann ich innerhalb der gesetzlichen Schranken frei über mein Erbe bestimmen. Wichtig ist, dass ich das Testament von Anfang bis Ende von Hand schreibe, es mit Ort und Datum versehe und unterzeichne. Sonst ist es nicht gültig. Ich kann mein Testament aber auch durch eine:n Notar:in veurkunden lassen.
Am Erbvertrag sind mehrere Personen beteiligt. Diese schliessen einen Vertrag ab. Der Erbvertrag muss bei einer Notarin/einem Notar beurkundet werden. Weil mehrere Personen mitwirken, besteht die Möglichkeit, eine einheitliche Lösung gemeinsam mit meinem:meiner Ehegatt:in und meinen Nachkommen zu finden. Auf diese Weise können pflichtteilsberechtigte Erb:innen auch wirksam auf ihr Recht beim Versterben eines Elternteils verzichten, beispielweise um den:die überlebende:n Ehegatt:in nicht in finanzielle Not zu bringen. Um einen Erbvertrag aufzuheben, müssen alle beteiligten Personen gemeinsam Ihre schriftliche Zustimmung abgeben.
Der Pflichtteil ist der Mindestanteil, auf den die pflichtteilsgeschützten Erb:innen (wie z.B. Kinder) gemäss Gesetz einen Anspruch haben.
Nach dem Abzug des Pflichtteiles bezeichnet die freie Quote den frei verfügbaren Anteil des Nachlasses. Erst das Verfassen eines Testaments gibt einem die Möglichkeit, einer guten Freundin oder einer Organisation mithilfe der freien Quote etwas vom Nachlass zu hinterlassen.
Der Vorsorgeauftrag regelt die Vertretung bei Urteilsunfähigkeit in administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie im Rechtsverkehr. Der Vorsorgeauftrag ist kein Testament.
Die Patientenverfügung ist eine sinnvolle Ergänzung zum Vorsorgeauftrag. In der Patientenverfügung werden die persönlichen Wünsche zur Pflege und medizinischen Behandlung festgehalten, für den Fall, dass diese später nicht mehr selbst kommuniziert werden können.
Notar:innen verfügen über das nötige Wissen. Sie können aufzeigen, was überhaupt möglich und wie das präzise umzusetzen ist. Eine klare und juristisch korrekte Formulierung meines letzten Willens gibt die Sicherheit, dass nach dem Versterben mein Wunsch respektiert und umgesetzt wird.
Kontakt
Für ein persönliches Gespräch steht Ihnen Regula-Sibylle Schweizer, Verantwortliche Nachlassplanung, gerne zur Verfügung.
Regula-Sibylle Schweizer
Fundraising & Verantwortliche Nachlassplanung und Gruppe 2027